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A2 2001 37

Kantonsgericht — A2 2001 37

Zg Kantonsgericht · 2002-07-22 · Deutsch ZG

Art.330a Abs. 1. OR – Ausstelldatum eines erst einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten (Schluss)Arbeitszeugnisses.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art.330a Abs. 1. OR – Ausstelldatum eines erst einige Zeit nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses ausgestellten (Schluss)Arbeitszeugnisses

Aus den Erwägungen:

Die Klägerin verlangt, dass als Ausstellungsdatum des (Schluss)Arbeits-

zeugnisses der 31. Dezember 2000 und somit das Datum der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses genannt wird.

Das Arbeitszeugnis muss das Datum der Ausstellung enthalten. Wie alle

anderen Angaben muss auch dieses wahrheitsgemäss verurkundet werden;

ein Vor- oder Rückdatieren ist deshalb nach herrschender Lehre grundsätz-

lich nicht zulässig. Das Festhalten des wahren Ausstellungsdatums kann für

den Arbeitnehmer jedoch negative Konsequenzen haben. Ein Dritter kann

den Aussagewert eines erst einige Zeit nach der Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses ausgestellten Zeugnisses geringer einstufen als denjenigen eines

bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Zeugnisses. Für

den Fall, dass die Verantwortung für die verspätete Ausstellung einzig beim

Arbeitgeber liegt, wäre es demzufolge unbillig, den Arbeitnehmer die Folgen

tragen zu lassen. Wenn der Zeugnisanspruch auf dem Wege eines vielleicht

Monate dauernden Prozesses durchgesetzt werden muss, würde das gemäss

Richterspruch auszustellende Zeugnis nämlich ein völlig zufälliges Datum er-

halten. Hier müssen die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber dem Wahr-

heitsgebot Vorrang haben, weshalb das Datum, an dem die Ausstellung hätte

erfolgen müssen, festzuhalten ist (Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitge-

bers, Bern 1996, S. 97 ff., mit Verweis auf einen Entscheid des Zürcher Ar-

beitsgerichts, in: ZR 70/1971, Nr. 54; siehe dazu auch ZR100/2001, Nr. 77).

Vorliegend hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausstellung

eines (Schluss)Arbeitszeugnisses bereits in ihrer Klageantwort grundsätzlich

anerkannt. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat sich zudem kein An-

haltspunkt dafür ergeben, weshalb der Klägerin nicht das von ihr verlangte

Zeugnis ausgestellt werden sollte oder weshalb der von ihr verlangten For-

mulierung gegenüber Vorbehalte gerechtfertigt wären. Die Beklagte hat die

Verzögerung der Ausstellung des (Schluss)Arbeitszeugnisses daher alleine

zu verantworten, weshalb als Ausstellungsdatum der 31. Dezember 2000 an-

zubringen ist.

Kantonsgericht, 22. Juli 2002

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